
Private Krankenversicherung Lexikon Beitragsbemessungsgrenze
Begriffe zum Thema Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung bildet die Grundlage zur Berechnung des Höchstbeitrages für die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung, sie wird auch als Beitragsbemessungsgrundlage bezeichnet.
Bis zum 31.12.2002 waren die Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Grenze für freiwillige gesetzliche Versicherung) und die Grenze zur Bemessung der Beiträge in der Krankenkasse identisch. Seit 2003 bildet die auch als Einkommensgrenze oder Verdienstgrenze bekannte Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr die für einen Wechsel in die private Krankenversicherung maßgebliche Grenze.
Unabhängig vom Einkommen zahlen freiwillig versicherte Arbeitnehmer und Angestellte ihren Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung prozentual je nach Beitragssatz Ihrer Krankenkasse bis zur Höhe der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze.
Nicht nur der Höchstbeitrag für die gesetzliche Krankenkasse bestimmt sich durch die Gehaltsgrenze (Bemessungsgrenze), sondern auch der maximale Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung. Privat Versicherte erhalten vom Arbeitgeber einen 50 prozentigen Zuschuss zu ihrem Beitrag für die private Krankenversicherung und Pflegeversicherung jweils bis zum Höchstzuschuss, der anhand dieser Einkommensgrenze (Gehaltsgrenze) und dem durchschnittlichen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse bestimmt wird.
Ebenfalls von der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (Verdienstgrenze / Einkommensgrenze) abhängig ist das maximale Krankengeld für freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer und Angestellte. Das Krankengeld für freiwillig gesetzlich Versicherte beträgt im Jahr 2010 maximal 87,50 € täglich. Dieser Betrag verringert sich jedoch noch um den Krankenversicherungsbeitrag.
Mitglieder einer privaten Versicherung können ihr Krankengeld bis zum Nettoeinkommen absichern.
Im Jahre 2009 galten folgende Beträge für die Beitragsbemessungsgrenze jährlich 44.100 € oder
monatlich 3.675 € in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung:
Das entspricht einem Monatseinkommen von 3.675 €.
Sondergehälter zählen auch zu dieser Verdienstgrenze.
Im Jahre 2010 gelten diese Beträge für die Beitragsbemessungsgrenze jährlich 45.000 € oder
monatlich 3.750 € in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung:
Das entspricht einem Monatseinkommen von 3.750 €.
Sondergehälter zählen auch zu dieser Verdienstgrenze.
Wichtige Einschränkung ab Janurar 2007:
Die Versicherungspflichtgrenze muss drei Jahre in Folge übersprungen worden sein!
Im Gegensatz zur Bemessungsgrenze für die Beiträge liegt die für den Übertritt aus der gesetzlichen Krankenkasse in die private Krankenversicherung maßgebliche Grenze, die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze, im Jahre 2010 bei 49.950 € Einkommen jährlich bzw. 4.162,50 € Einkommen monatlich. Ausnahme: Für Arbeiter und Angestellte, die bereits am 31.12.2009 Mitglied in der privaten Krankenversicherung waren, gilt die derzeitige Beitragsbemessungsgrenze gleichzeitig auch als besondere Versicherungspflichtgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze.
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